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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier erhalten Sie Informationen rund um das Thema Kontopfändung.  

Allgemein

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Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das darauf liegende Geld pfänden zu lassen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.

Was bedeutet das für Sie?
  • Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto gesperrt.
  • Hierbei gibt es zunächst keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht  eventueller Sozialleistungen. Das heißt, ihr gesamtes Girokontoguthaben kann gesperrt werden.
Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pfändung bezahlen – Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort, dadurch werden am nächsten Tag alle Konten entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto – Schließen Sie eine "Zusatzvereinbarung Pfändungsschutzkonto" zu Ihrem Girokonto ab, um sich monatlich einen Freibetrag (ein Teil Ihrer Einkünfte) zur Teilnahme am Zahlungsverkehr zu sichern.

Pfändung bezahlen

Sie benötigen für eine erfolgreiche Bezahlung Ihrer Pfändung ein Girokonto der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.

Pfändungshotline

Telefon: 03583 603-4184
Mo - Fr:  10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fax:    03583 603-6636
E-Mail: p.hotline@spk-on.de
Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie weiterhin uneingeschränkt über das Konto verfügen.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Privatgirokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei Betreuten) sein Girokonto auf ein P-Konto umstellen. Die Umwandlung Ihres Kontos ist auch präventiv möglich, das heißt bereits vor dem Vorliegen einer Pfändung.

Wichtiger Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

 

Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist nur möglich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Bei Ihrem Konto handelt es sich um ein Einzelkonto (kein Gemeinschaftskonto).
  • Sie sind selbst Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos.
  • Sie besitzen bisher noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Kreditinstituten.

Zusatzvereinbarung über die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO

Pfändungsschutzkonto – Bescheinigung nach § 850k ZPO

Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto

FAQ

Fragen und Antworten

Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Schuldet jemand ( Schuldner) einem anderen (Gläubiger) eine Leistung, die er nicht freiwillig erbringt, kann der Gläubiger mit Hilfe des Staates die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Pfändungsverfahren ist in §§ 829 ff. ZPO
geregelt.

Wie bekomme ich mit, dass mein Konto gepfändet wurde?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihnen vom Gläubiger schriftlich zugestellt.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Sie wandeln einfach Ihr bestehendes Girokonto um. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und dass Sie nicht bereits ein anderes P-Konto haben (auch nicht bei anderen Banken).

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu vier Wochen nach Eingang der Pfändung sichern können.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr
Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

Nein – solange keine Pfändung vorliegt. Sobald eine Pfändung vorliegt, wird Ihr P-Konto aktiv und es gelten die gesetzlichen Vorschriften für das Pfändungsschutzkonto.

Was kostet ein P-Konto?

Es gelten die Konditionen für das Kontomodell Privatkonto. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Ja, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.  

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Auf einem Pfändungsschutzkonto wird immer ein Pfändungsfreibetrag in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrages gewährt. Die Höhe des Grundfreibetrages wird gesetzlich festgelegt.

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Ein erhöhter Freibetrag ist möglich z. B. wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben. Diesen erhöhten Freibetrag müssen Sie der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien anhand des Vordruckes „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO” nachweisen. Bitte geben Sie diesen Vordruck ausgefüllt in Ihrer Filiale vor Ort ab.

Wer erstellt diese Bescheinigungen?

Den Nachweis des Anrechts auf erhöhte Pfändungsfreibeträge erstellen z. B. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Wie lange sind Bescheinigungen gültig?

Werden auf der Bescheinigung die Geburtsdaten der unterhaltspflichtigen Personen angegeben, dann gilt die Bescheinigung bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres der ältesten unterhaltspflichtigen Person. Wenn kein Geburtsdatum angegeben wurde, wird die Bescheinigung für max. 5 Jahre befristet.

Ausnahme: beim Jobcenter als ausstellende Behörde, max. 1 Jahr Gültigkeit

Hat die Vereinbarung eines P-Kontos Auswirkung auf die Bonität?

Nein, das Merkmal P-Konto hat keinerlei Auswirkungen auf die Bonität des Kunden, solange keine Pfändungen vorliegen. Wenn bereits ein Pfändungs-und  Überweisungsbeschluss gegen Sie vorliegt, kann das negative Auswirkungen auf Ihre Bonität bei künftigen Krediten haben.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.

Kann die Zusatzvereinbarung zum P-Konto von der Bank gekündigt werden?

Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.

Wann kann ich über Gutschriften oder Guthaben verfügen?

Grundsätzlich können Sie direkt über Guthaben nach vollständiger Bezahlung der Pfändung verfügen. Wenn Sie über ein P-Konto verfügen, werden Ihnen Guthaben und Gutschriften trotz Bestehen einer Pfändung sofort zur Verfügung gestellt, sofern Ihr monatlicher Freibetrag nicht ausgeschöpft ist.

Wie ist der Bearbeitungsstand eingereichter Aufträge?

Bitte haben Sie Geduld und sehen von Nachfragen ab. Alle eingehenden Aufträge, wie z. B. Bezahlungsaufträge, Aufhebungen, Freibetragserhöhungen etc. werden umgehend bearbeitet.

Sollte ein Auftrag nicht ausgeführt werden können, erhalten sie eine Benachrichtigung hierüber.

Werden Ruhenderklärung bzw. Aussetzungen der Pfändung akzeptiert?

Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.  

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Die meisten Informationen finden Sie hier auf unserer Internetseite.

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