Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto zu sperren und das darauf liegende Geld pfänden zu lassen, um die bestehenden Schulden zu begleichen.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:
Sie benötigen für eine erfolgreiche Bezahlung Ihrer Pfändung ein Girokonto der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Telefon: | 03583 603-4184 Mo - Fr: 10:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Fax: | 03583 603-6636 |
E-Mail: | p.hotline@spk-on.de |
Ein Pfändungsschutzkonto – auch P-Konto genannt – ist ein Girokonto, das Ihnen ermöglicht, trotz vorliegender Pfändung über einen pfändungsfreien Betrag zu verfügen. Dieser Freibetrag steht je Kalendermonat zur Verfügung und dient der Sicherung ihres Existenzminimums. Somit kann der Gläubiger nicht mehr auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Auch Ihre Lastschriften und Daueraufträge können innerhalb des Freibetrags weiter ausgeführt werden.
Solange keine Pfändung vorliegt, können Sie weiterhin uneingeschränkt über das Konto verfügen.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Privatgirokontos, sowie sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei Betreuten) sein Girokonto auf ein P-Konto umstellen. Die Umwandlung Ihres Kontos ist auch präventiv möglich, das heißt bereits vor dem Vorliegen einer Pfändung.
Wichtiger Hinweis:
Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto ist nur möglich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Schuldet jemand ( Schuldner) einem anderen (Gläubiger) eine Leistung, die er nicht freiwillig erbringt, kann der Gläubiger mit Hilfe des Staates die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Pfändungsverfahren ist in §§ 829 ff. ZPO
geregelt.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird Ihnen vom Gläubiger schriftlich zugestellt.
Sie wandeln einfach Ihr bestehendes Girokonto um. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und dass Sie nicht bereits ein anderes P-Konto haben (auch nicht bei anderen Banken).
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Ja – die Umwandlung kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Geschieht dies innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu vier Wochen nach Eingang der Pfändung sichern können.
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr
Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Nein – solange keine Pfändung vorliegt. Sobald eine Pfändung vorliegt, wird Ihr P-Konto aktiv und es gelten die gesetzlichen Vorschriften für das Pfändungsschutzkonto.
Es gelten die Konditionen für das Kontomodell Privatkonto. Für die Zusatzvereinbarung eines P-Kontos fallen keine zusätzlichen Kosten an.
Nein, die Führung des P-Kontos als Gemeinschaftskontos (z. B. gemeinsames Konto mit Ihrem Ehepartner) ist nicht zulässig. Wenn nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, muss ein Einzelkonto eröffnet werden, welches als P-Konto geführt wird.
Ja, auch wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.
Auf einem Pfändungsschutzkonto wird immer ein Pfändungsfreibetrag in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrages gewährt. Die Höhe des Grundfreibetrages wird gesetzlich festgelegt.
Ein erhöhter Freibetrag ist möglich z. B. wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben. Diesen erhöhten Freibetrag müssen Sie der Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien anhand des Vordruckes „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO” nachweisen. Bitte geben Sie diesen Vordruck ausgefüllt in Ihrer Filiale vor Ort ab.
Den Nachweis des Anrechts auf erhöhte Pfändungsfreibeträge erstellen z. B. Arbeitgeber, Sozialleistungsträger wie das Jobcenter, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.
Werden auf der Bescheinigung die Geburtsdaten der unterhaltspflichtigen Personen angegeben, dann gilt die Bescheinigung bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres der ältesten unterhaltspflichtigen Person. Wenn kein Geburtsdatum angegeben wurde, wird die Bescheinigung für max. 5 Jahre befristet.
Ausnahme: beim Jobcenter als ausstellende Behörde, max. 1 Jahr Gültigkeit
Nein, das Merkmal P-Konto hat keinerlei Auswirkungen auf die Bonität des Kunden, solange keine Pfändungen vorliegen. Wenn bereits ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss gegen Sie vorliegt, kann das negative Auswirkungen auf Ihre Bonität bei künftigen Krediten haben.
Ja, wenn es sich um Einzelkaufleute oder Selbständige handelt, d. h. der Kontoinhaber eine natürliche Person ist.
Grundsätzlich nein, es sei denn, Sie haben mehr als ein P-Konto.
Grundsätzlich können Sie direkt über Guthaben nach vollständiger Bezahlung der Pfändung verfügen. Wenn Sie über ein P-Konto verfügen, werden Ihnen Guthaben und Gutschriften trotz Bestehen einer Pfändung sofort zur Verfügung gestellt, sofern Ihr monatlicher Freibetrag nicht ausgeschöpft ist.
Bitte haben Sie Geduld und sehen von Nachfragen ab. Alle eingehenden Aufträge, wie z. B. Bezahlungsaufträge, Aufhebungen, Freibetragserhöhungen etc. werden umgehend bearbeitet.
Sollte ein Auftrag nicht ausgeführt werden können, erhalten sie eine Benachrichtigung hierüber.
Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.
Die meisten Informationen finden Sie hier auf unserer Internetseite.
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